Deutsche Kündigungsfristen verstoßen gegen Diskriminierungsverbot

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte junger Arbeitnehmer in Deutschland gestärkt. Die Tatsache, dass Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr für die Kündigungsfrist nicht angerechnet würden, verstoße gegen das Diskriminierungsverbot in der Europäischen Union (Az.: C-555/07).

Im vorgelegten Rechtsstreit ging es um eine 28-jährige Frau, die seit ihrem 18. Lebensjahr in demselben Unternehmen beschäftigt war. Nach zehnjähriger Tätigkeit wurde sie schließlich entlassen. Aufgrund der geltenden Gesetzeslage wurde ihr wegen der Beschäftigungsdauer von drei Jahren seit ihrem 25. Geburtstag nur ein Monat Kündigungsfrist zugestanden.

Die EU-Richter entschieden, dass es sich hierbei um eine verbotene Diskriminierung aus Gründen des Alters handele. Eine auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung wäre lediglich dann zulässig, wenn sie durch ein legitimes Ziel aus den Bereichen Arbeitsmarkt, Beschäftigungspolitik und berufliche Bildung gerechtfertigt ist.
Darüber hinaus müssten die Mittel zur Erreichung des Ziels angemessen und erforderlich sein. Daran fehle es jedoch bei der deutschen Regelung.

Ein Einzelner könne sich laut EuGH zwar nicht direkt auf die EU-Richtlinie zum Verbot der Diskriminierung berufen. Das Diskriminierungsverbot stelle allerdings einen “allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts” dar. Weil das nationale Gericht die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleisten müsse, darf es folglich in einem solchen Fall eben nicht das nationale Recht anwenden.

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19. Januar 2010 um 22:43 Uhr

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