Kein Anspruch auf überdurchschnittliches Arbeitszeugnis
Das Wort “stets” spielt in Arbeitszeugnissen auf überdurchschnittliche Leistungen an. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) stellte mit einem Urteil vom 14.05.2009 klar, dass ein Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf jene Bewertung hat, soweit er die hierfür erorderlichen Voraussetzungen nachweisen kann (Az.: 10 Sa 183/09).
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, dem betriebsbedingt gekündigt worden war. Mit seinem Arbeitszeugnis war der Mann allerdings nicht einverstanden. So wären zwar seine Leistungen zutreffend als überdurchschnittlich beschrieben. Sein Verhalten gegenüber Kollegen und Vorgesetzten sei darin aber nur durchschnittlich bewertet. Da er sich aber nichts zu Schulden habe kommen lassen, müsse in seiner Beurteilung das Wort “stets” hinzugefügt werden.
Der Argumentation des Arbeitnehmers folgten die Richter am LAG jedoch nicht. Demnach führt eine überdurchschnittliche Leistungsbeurteilung nicht zu einer Umkehr der Beweislast im Hinblick auf die Beurteilung des Verhaltens. Der Umstand, dass die Leistungen als überdurchschnittlich beurteilt wurden, löse laut der Urteilsbegründung eben keinen Automatismus aus, wonach auch die Verhaltensbeurteilung überdurchschnittlich sein müsse.
4. Februar 2010 um 03:12 Uhr
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