Arbeitgeber ist an Arbeitszeugnis gebunden

Entspricht der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mündlich vereinbarte Wortlaut im Arbeitszeugnis inhaltlich nicht den Tatsachen, so führt dies nicht zur Sittenwidrigkeit (Az.: 7 Sa 641/08).

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) entschied am 16.06.2009, dass der Chef an die Absprache gebunden ist. Im Rechtsstreit wurde einem Angestellten die Formulierung “Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden war jederzeit einwandfrei” zugesichert. Später wollte der Arbeitgeber aber nichts mehr davon wissen, weil es sich dabei um eine objektiv falsche Bewertung handeln würde.

Die Nürnberger Richter urteilten allerdings, dass Schönfärberei nicht zur Sittenwidrigkeit führt. Folglich müsse dem Wunsch des Beschäftigten entsprochen werden.

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21. März 2010 um 01:25 Uhr

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