Eigenmächtige Mitnahme von Arbeitgebereigentum führt nicht immer zur Kündigung
Aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG) geht hervor, dass nicht jede eigenmächtige Wegnahme von Arbeitgebereigentum als tauglicher Kündigungsgrund zu werten ist (Az.: 3 Sa 324/09).
Im konkreten Fall wurden in einem Betrieb alte Werkbänke durch moderne Gerätschaften ersetzt. Die betagten Werkbänke wurden über Jahre hinweg eingelagert. Als sich für einen im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer private Verwendungsmöglichkeiten ergaben, signalisierte dieser dem Chef seinen Willen zur Übernahme des Firmeneigentums. Als er für jedermann wahrnehmbar ein Werkbankstück in sein Privatauto packte, wurde er von der Firmenleitung beobachtet und in der Folge fristlos gekündigt.
Die Richter am LAG urteilten aber zugunsten des Gekündigten. Zwar würden Vermögensdelikte grundsätzlich auch dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn es um geringwertige Sachen geht. Allerdings müsste stets eine Einzelfallabwägung vorgenommen werden. Hier konnte nach Anischt des Gerichts kein wirtschaftlicher Schaden
beim Unternehmen entstehen. Darüber hinaus sei das Werkbankteil auch sofort zurückgegeben worden. Infolge dessen hätte eine Abmahnung des Beschäftigten ausgereicht.
27. März 2010 um 16:03 Uhr
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