Kündigung gegen handgreiflichen Betriebsrat rechtmäßig
Das Arbeitsgericht Osnabrück entschied am 19.08.2009, dass Tätlichkeiten zum Nachteil von Arbeitskollegen zur Kündigung führen (Az.: 4 BV 13/08). In diesem Zusammenhang sei es unerheblich, dass sich ein solcher Vorfall nicht am Ort des Betriebes beziehungsweise außerhalb der Arbeitszeiten ereignet.
Konkret wurde ein Angestellter im Verlauf einer außerhalb der Firma stattfindenden Weihnachtsfeier geschlagen. Beim Täter handelte es sich um einen Kollegen und Betriebsratsmitglied. Die außerordentliche Kündigung war die Folge.
Daran hatte das Gericht nichts auszusetzen. Volltrunkenheit und eine lange Betriebszugehörigkeit des Täters würden an dieser Entscheidung nichts ändern. Arbeitgeber hätten schließlich eine Fürsorgepflicht, unabhänig davon, ob der körperliche Angriff außerhalb oder innerhalb der Arbeitszeit und des Betriebes stattfindet.
7. April 2010 um 10:14 Uhr
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