Keine Jobs an “Ossis”?

Das Arbeitsgericht Stuttgart wird am 15.April entscheiden, ob eine Jobabsage mit dem Argument “Ossi” als Verstoß gegen das Antidiskriminierungsgesetz zu werten ist. Zu klären ist in diesem Zusammenhang auch ein juristischer Präzedenzfall.

So muss nämlich eine Antwort auf die Frage gegeben werden, ob Ostdeutscher zu sein, eine eigenständige ethnische Herkunft ist. Hintergrund ist die Klage einer aus den neuen Bundesländern stammenden Frau. Die gelernte Buchhalterin hatte sich bei einem Fensterbau-Unternehmen beworben und eine Absage erhalten. Ihr wurden
die Bewerbungsunterlagen zurückgesandt, allerdings mit einem eigentümlichen Zusatz auf dem Lebenslauf. Rechts von den persönlichen Angaben war nämlich “(-) Ossi” vermerkt.

Fraglich ist nunmehr, ob damit gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) verstoßen wurde. Der Rechtsanwalt der Bewerberin argumentiert, dass sich eine Absage mit dem Argument “Ossi” verbiete. Schließlich wolle das AGG gerade Benachteiligungen aufgrund der “Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft” ausschließen.

“Der Begriff ethnische Herkunft ist weder in der ursprünglichen europäischen Richtlinie noch im daraus abgeleiteten deutschen Gesetz genau definiert”, so Heiko Habbe, Rechtsanwalt und Experte für Antidiskriminierungsrecht. Es bleibt abzuwarten, wie die rechtliche Bewertung des Arbeitsgerichts Stuttgart ausfallen wird.

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10. April 2010 um 16:25 Uhr

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