Tendenzbetrieb: Führt erneute Eheschließung zur Kündigung?

In einem “Tendenzbetrieb” (beispielsweise karitative Einrichtung der Kirche) tätige Arbeitnehmer, die die Tendenz prägen, mitgestalten und nach außen repräsentieren, müssen eher als andere Beschäftigte mit einer Kündigung rechnen.

Das musste nunmehr der Chefarzt eines katholischen Krankenhauses leidvoll erfahren. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob die zweite Eheschließung des Arztes ein tauglicher Kündigungsgrund ist (Az.: 5 Sa 996/09).

Der kirchliche Träger kündigte dem Mann aufgrund dessen zweiter Eheschließung. Zur Begründung wurde angeführt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre vorausgesetzt habe. Dagegen habe der Beschäftigte aber verstoßen. Der Chefarzt klagte daraufhin vor Gericht gegen die Kündigung.

Das LAG sieht in der erneuten Eheschließung durchaus eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung. Allerdings bedürfe es weiterer Sachverhaltsaufklärung, weshalb die Richter den Rechtsstreit vertagten. Es müsse etwa überprüft werden, wie lange der Arbeitgeber schon von der eheähnlichen Gemeinschaft des Arztes mit seiner jetzigen
zweiten Ehefrau wusste.

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27. April 2010 um 13:59 Uhr

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