Betriebsversammlung: Arbeitgeber muss für Kosten aufkommen

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) hat entschieden, dass die Unkosten einer Betriebsversammlung grundsätzlich vom Arbeitgeber zu übernehmen sind (Az.: 3 TaBV 48/09).

Im Streitfall wollte der Arbeitgeber die im Rahmen einer Betriebsversammlung entstandenen Kosten für einen Partyservice nicht bezahlen. Diese seien schließlich zum Abhalten des Treffens nicht notwendig gewesen.

Die Richter am LAG merkten zwar an, dass der Betriebsrat schon zum sparsamem Haushalten verpflichtet sei. Andererseits treffe dem Arbeitgeber die gesetzliche Verpflichtung, alle durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehenden Kosten zu übernehmen.

Im hier zu entscheidenen Sachverhalt müsse von einem Grenzfall gesprochen werden. Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen habe der Betriebsrat seinen Spielraum bis zur “äußersten Grenze” ausgeschöpft, aber eben noch nicht überschritten. Folglich müsse der Arbeitgeber für die Partyservice-Kosten aufkommen.

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3. Mai 2010 um 12:42 Uhr

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