Versetzung bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitnehmers
Ein Arbeitgeber ist grundsätzlich dazu berechtigt, seine Angestellten auch gegen deren Willen in eine andere Abteilung zu versetzen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG) vom 03.03.2010 (Az.: 7 Sa 538/09).
Im verhandelten Fall klagte eine Krankenhausmitarbeiterin erfolglos gegen ihre VersetzĂșng. Laut Arbeitsvertrag war ihr kein bestimmter Bereich zugewiesen.
Die Richter am LAG kamen zu der Auffassung, dass das Vorgehen des Arbeitgebers rechtmäßig war. Lediglich dann, wenn der Arbeitsplatz im Arbeitsvertrag genau festgelegt worden sei, bedürfe es grundsätzlich der Zustimmung des Beschäftigten.
Allerdings müsse die Versetzung generell dem billigem Ermessen entsprechen. Ferner dürften Mitarbeiter nicht willkürlich umgesetzt. Nach Abwägung der wechselseitigen Interessen und der Umstände des Einzelfalls sei gegen die hier zu bewertende Versetzung nichts einzuwenden.
10. Mai 2010 um 15:35 Uhr
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