Betriebsratswahl: Generelle Briefwahl unzulässig

Das Arbeitsgericht Braunschweig (AG) hat die Betriebsratswahl bei den örtlichen Stadtwerken für ungültig erklärt, weil die dort durchgeführte generelle Briefwahl als Verstoß gegen das Betriebsverfassungsgesetz anzusehen sei.

Zwar erlaube die Wahlordnung des Betriebsverfassungsgesetzes auch die schriftliche Stimmabgabe. Allerdings dürfe ein Arbeitnehmer nur dann auf die Briefwahl bestehen, falls es ihm wegen Abwesenheit vom Betrieb nicht möglich ist, persönlich den Urnengang anzutreten.

“Das Gesetz sieht vom Grundsatz her Urnenwahl vor”, stellte Arbeitsgerichtsdirektor Hans-Peter Szyperrek gegenüber der “Wolfsburger Allgemeinen Zeitung” (WAZ) klar. Der Stadtwerke-Vorstand sieht in der Gerichtsentscheidung einen wichtigen Schritt für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit einer ordentlich bestellten Arbeitnehmervertretung.

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11. Mai 2010 um 14:16 Uhr

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