Telefonat mit Gesamtbetriebsrat muss ermöglicht werden
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Arbeitnehmer ein Recht auf Kommunikation per Telefon mit dem Gesamtbetriebsrat haben (Az.: 7 ABR 46/08).
Im Streitfall konnten die Mitarbeiter einer Drogeriekette zwar telefonischen Kontakt mit dem für die Filiale zuständigen Betriebsrat aufnehmen. Mit dem dem Büro des Gesamtbetriebsrats bestand diese
Möglichkeit allerdings nur dann, falls in der Filiale ein Betriebsratsmitglied beziehungsweise ein Gesamtbetriebsratsmitglied arbeitete.
Die obersten deutschen Arbeitsrichter stellten nunmehr klar, dass sämtlichen Filialen der Drogeriekette die Möglichkeit eingeräumt werden muss, mit dem Gesamtbetriebsrat zu telefonieren. Schließlich sei es Augabe des des Gesamtbetriebsrats, sich ein Bild über die Situation in allen Filialen machen zu können.
19. Mai 2010 um 15:59 Uhr
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