Bloßer Verdacht auf falsche Spesenabrechnungen rechtfertigt keine Kündigung

Der bloße Verdacht auf eine inkorrekte Spesenabrechnung darf keine fristlose Kündigung nach sich ziehen. So urteilte das Arbeitsgericht Cottbus (AG) am 27.01.2010 (Az.: 7 Ca 868/09).

Im vom Gericht zu bewertenden Fall hatte ein Angestellter seine Spesenabrechnung nicht minutengenau aufs Papier gebracht. Folglich hätte er den Spesenbetrag unter Umständen nicht beanspruchen dürfen. Als der Arbeitgeber dies bemerkte, sprach er dem Beschäftigten die fristlose Kündigung aus. Hiergegen klagte der Gekündigte mit Erfolg.

Nach Ansicht der Cottbuser Arbeitsrichter hätte die Arbeitgeberin zunächst eine neue, minutengenaue Abrechnungspraxis einführen müssen. Es habe kein hinreichender Anlass bestanden, von vorneherein
anzunehmen, dass ein Spesenbetrug vorliege. Folglich sei der Arbeitgeber nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen.

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14. Juni 2010 um 17:18 Uhr

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