Arbeitgeber darf Sonderzahlung auf Gewerkschaftsmitglieder beschränken
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entschied mit Urteil vom 25.03.2010, dass Sonderzahlungen des Arbeitgebers auf Gewerkschaftsmitglieder beschränkt werden dürfen (Az.: 10 Sa 695/09).
Geklagt hatte eine gewerkschaftlich nicht organisierte Arbeitnehmerin, deren Chef die Auszahlung einer Sonderzuwendung in Höhe von 125 Euro monatlich verweigerte. Schließlich sei die Auszahlung im einschlägigen Tarifvertrag ausdrücklich an die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft gebunden. Damit gab sich sich die Faru jedoch nicht zufrieden und zog vor Gericht.
Die Richter am LAG urteilten zugunsten des Arbeitgebers. So lange Gewerkschaftsmitglieder finanziell nicht deutlich bessergestellt werden als Nichtmitglieder, sei eine derartige Klausel wirksam. Die monatliche Sonderzahlung betrage im zu entscheidenden Fall weniger als sieben Prozent des Jahresarbeitseinkommens. Folglich würden Gewerkschaftsmitglieder nicht übermäßig begünstigt.
20. Juni 2010 um 16:11 Uhr
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