Betriebsrat: Arbeitgeber muss Kinderbetreuungskosten übernehmen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte am 23.06.2010, dass die Kinderbetreuungskosten eines Betriebsratsmitglieds vom Arbeitgeber getragen werden müssen (Az.: 7 ABR 103/08).
Der Anspruch bestehe sogar dann, wenn eine Betreuung theoretisch auch von einer anderen im Haushalt des Betriebsratmitglieds lebenden Person geleistet werden könnte. Im Rechtsstreit ging es um Betreuungskosten in Höhe von 600 Euro. Diese waren einer Betriebsräten enstanden, weil sie wegen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats sowie einer Betriebsräteversammlung zehn Tage ortsabwesend war. Da ihre volljährige Tochter die Betreung der jüngeren Geschwister ablehnte, musste sie fremde Hilfe in Anspruch nehmen.
Dem BAG zufolge muss der Arbeitgeber für die Kinderbetreuungskosten aufkommen. Die Tasache, dass die Kinder auch von ihrer älteren Schwester hätten betreut werden können, sei unerheblich. Schließlich sei der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zur Übernahme der durch die Tätigkeit eines Betriebsrats entstehenden Kosten verpflichtet.
9. Juli 2010 um 16:57 Uhr
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