Gehaltshöhe: Arbeitgeber darf kein Stillschweigen verlangen

Aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LAG) geht hervor, dass der Arbeitgeber kein Stillschweigen über die Höhe der Entlohnung einfordern darf (Az.: 2 Sa 237/09).

Im Streitfall ging es um eine Klausel im Arbeisvertrag, wonach der Beschäftigte über die Höhe seiner Bezüge Vertraulichkeit zu bewahren habe. Daran hielt sich der Arbeitnehmer allerdings nicht. Daraufhin wurde ihm seitens des Arbeitgebers eine förmliche Abmahnung ausgesprochen.

Dem am 21.10.2009 ergangenen Urteil zufolge muss die Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden, weil der Beschäftigte in seinem Recht auf Gleichbehandlung verletzt sei. Die Schweigeklausel stelle somit eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar. Zu beachten ist, das die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

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11. Juli 2010 um 23:56 Uhr

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