An- und Ausziehen der Uniform ist Arbeitszeit
Das Verwaltungsgericht Münster (VG) hat entschieden, dass zur Arbeitszeit eines Polizeibeamten auch das An- und Ausziehen seiner Dienstuniform zählt (Az.: 4 K 1753/08).
Im Rechtsstreit hatte es der Dienstherr abgelehnt, das An- und Ausziehen der Uniform als Dienstzeit anzuerkennen. Lediglich das “Aufrüsten“ mit Handschellen, Pfefferspray und Pistole könne als Arbeitszeit gewertet werden. Damit gab sich der Polizist nicht zufrieden und klagte mit Erfolg.
Nach Rechtsauffassung des VG Münster sei die Uniform für den Polizeibeamten keinesfalls eine dem reinen Privatbereich zuzuordnende Kleidung. Vielmehr stelle jene eine allein auf Gewährleistung von Schutz und Sicherheit ausgerichtete Ausrüstung dar. Deswegen müsse dem Kläger rund eine Woche mehr Freizeit pro Jahr zugestanden werden Zu beachten ist allerdings, dass die Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
14. Juli 2010 um 00:02 Uhr
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