Umsatzrückgang für sich allein ist kein Kündigungsgrund

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) hat klargestellt, dass der pauschale Verweis auf einen deutlichen Auftrags- und Umsatzrückgang nicht ohne weiteres für eine betriebsbedingte Kündigung ausreicht (Az.: 9 Sa 35/09).

Verhandelt wurde über den Fall eines Kraftfahrers, dem mit Verweis auf das Einbrechen des Geschäfts gekündigt wurde. Der Gekündigte gab zu Bedenken, dass seine Arbeitsmenge trotz des Auftragsrückgangs gleichgeblieben sei. Deswegen wäre seine Kündigung nicht sozial gerechtfertigt.

Die Richter schlossen sich der Argumentation des Arbeitnehmers an. So hätte der Arbeitgeber nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Auftragsrückgang zu einem Überhang an Arbeitskräften führte. Es bestehe eben nicht zwangsläufig ein Zusammenhang zwischen dem Auftragsvolumen und der zur Auftragserfüllung erforderlichen menschlichen Arbeitskraft.

Da hier von Arbeitgeberseite kein genauer Nachweis darüber erbracht wurde, dass es infolge des Auftragsmangels zum Beschäftigungsrückgang kam, sei die Kündigung nicht rechtens gewesen.

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8. September 2009 um 16:58 Uhr

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