Unterschlagung im Job: notarielles Schuldanerkenntnis ist bindend

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte mit Urteil vom 22.07.2010 klar, dass es für einen Arbeitnehmer vom notariellen Schuldanerkenntnis kein Weg zurück gibt.

Unterzeichnet der Beschäftigte vor einem Notar ein vom Notar formuliertes Schuldanerkenntnis wegen von ihm begangener Unterschlagungen, so ist hiergegen nachträglich keine Anfechtung mehr möglich (Az.: 8 AZR 144/09).

Im konkreten Fall unterzeichnete der Arbeitmehmer ein Schuldanerkenntnis. Er gab in diesem Zusammenhang zu, dem Arbeitgeber infolge von Unterschlagungen insgesamt 113.750 EUR zuzüglich Zinsen zu schulden. Seine Erklärung wollte er nunmehr im Nachhinein anfechten.

Die obersten deutschen Arbeitsrichter urteilten allerdings zugunsten des Arbeitgebers. So könne der Beschäftigte Einwände gegen die Höhe des von ihm verursachten Schadens oder gegen die Art und Weise, wie er überführt wurde, eben nicht ins Feld führen. Vielmehr habe er mit Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses solche Einwände aufgegeben.

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30. Juli 2010 um 14:03 Uhr

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