Kündigung: Umsatzrückgang grundsätzlich keine Rechtfertigung

Aus einem am 11.03.2010 verkündeten Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG) geht hervor, dass Umsatzeinbußen für sich allein grundsätzlich keinen tauglichen Kündigungsgrund darstellen. Vielmehr müsse der Arbeitgeber stichhaltig darlegen, dass mit dem Umsatzrückgang und der Umstrukturierung der Arbeitsplatz des Beschäftigten weggefallen sei. (Az.: 5 Sa 713/09).

Im Streitfall wurde einem Arbeitnehmer die betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, weil der Bedarf für seine Tätigkeit zu 75 Prozent zurückgegangen sei. Schließlich hätten die Umsatzrückgänge zu einer kompletten Umstrukturierung des Betriebs nach sich gezogen.

Das LAG kam jedoch zur Überzeugung, dass eine deratige Kündigung nur in Betracht käme, falls der Beschäftigte allein für die konkrete Tätigkeit eingestellt worden sei. Der Arbeitgeber hätte insoweit plausibel begründen müssen, warum mit dem Auftragsrückgang der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers weggefallen sei. Nach Ansicht des Gerichts sei dies allerdings unterblieben. Folglich sei die Kündigiung unwirksam.

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4. August 2010 um 15:43 Uhr

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