Arbeitsunfähigkeit: Ausländisches Attest reicht nicht
Gemäß einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 24.06.2010 genügt ein im Ausland ausgestelltes ärztliches Attest nicht unebedingt für den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (Az.: 11 Sa 178/10).
Im konkreten Fall verweigerte ein Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung, da er die Wahrhaftigkeit einer im Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung infrage stellte. Dem Arbeitnehmer wurden nämlich dreißig Tage Bettruhe verordnet, aber gleichzeitig attestiert, dass im Anschluss daran die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt sei.
Die Arbeitsrichter schlugen sich mit ihrer Entscheidung auf die Seite des Arbeitgebers. Generell müsse ein Attest den Anforderungen an inländische Bescheinigungen gerecht werden. Vorliegend wäre eben nicht erkennbar, weshalb der Beschäftigte ohne eine erneute Kontrolluntersuchung nach dreißig Tagen wieder arbeiten könne. Das Attest habe nicht nachvollziehbar vermittelt, dass eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung besteht.
5. September 2010 um 08:57 Uhr
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