Bundesarbeitsgericht urteilt über Entgeltzahlung bei Kündigung in Kurzarbeit
Werden Arbeitnehmer gekündigt, entfällt nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 SGB III der Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Aufgrund einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22.04.2009 (AZ: 5 AZR 310/08) kann Saison-Kurzarbeitergeld aber auch dann weitergezahlt werden. Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der im Betrieb der Beklagten als Maurer tätig war, welcher im Januar 2007 zum 31. März 2007 gekündigt wurde.
Als Kündigungsgrund wurde seitens des Arbeitgebers “Arbeitsmangel” angegeben, für die verbliebenen Beschäftigten aber gleichzeitig von Februar bis März desselben Jahres Kurzarbeit angeordnet. Entgegen den Vorinstanzen hat das Bundesarbeitsgericht dem Kläger eine Vergütung in Höhe des Saison-Kug zugesprochen und festgelegt, dass Arbeitnehmer trotz der Vorschriften des geltenden Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe den Entgeltanspruch in dieser Höhe behalten.
Laut § 4 Nr. 6.1 des Tarifvertrages verliert ein Arbeitnehmer in dem Fall seinen Entgeltanspruch, dass aufgrund der Witterung bzw. im Rahmen der gesetzlichen Schlechtwetterperiode ein Erbringen der Arbeitsleistung unmöglich ist. Wird der Arbeitsausfall nicht durch Arbeitszeitkonten ausgeglichen, ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Saison-Kurzarbeitergeld verpflichtet. Nach Meinung des BAG bleibt der Arbeitgeber auch dann zur Zahlung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht mehr erfüllt sind.
28. April 2009 um 11:50 Uhr
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