Gleichbehandlung bei allgemeiner Lohnerhöhung
Ein Arbeitgeber darf nicht willkürlich einen Angestellten von einer allgemein gewährten Lohnerhöhung ausnehmen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 03. Dezember 2008 hervor (5 AZR 74/08).
Handelt ein Arbeitgeber dem zuwider, begeht er eine Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Ein Zusteller eines großen Paketlieferservices und Logisdtikdienstleisters klagte auf Zahlung erhöhter Lohnansprüche, wobei er den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz geltend machte.
Die Bezüge der Angestellten waren in mehreren Niederlassungen seit dem 01.09.2005 im Zuge einer freiwilligen Lohnerhöhung um 2,1% erhöht worden. Einige andere Betriebe des Unternehmens erhielten einen anderen Erhöhungssatz, während die Mitarbeiter der Niederlassung, in der der Kläger arbeitete, leer ausgingen. In diesem Standort gab es eine Betriebsvereinbarung, nach der Überstunden der Zustimmung des Betriebsrates bedurften.
Diese Vereinbarung nahm das beklagte Unternehmen zum Anlass, den Standort von der allgemeinen Lohnerhöhung auszunehmen. Die Begründung dafür lautete, dass die betroffene Niederlassung wegen der besonderen Betriebsvereinbahrung nicht in dem Maße wie die anderen Standorte zum Erfolg des Gesamtunternehmens beigetragen habe. Neben der schwerer zu handhabenden Personaldispostion in diesem Betrieb, seien hier auch die Produktionskosten höher.
Nachdem das Arbeitsgericht Darmstadt die Klage abgewiesen hatte, hob das Hessische Landesarbeitsgericht das Urteil zunächst wieder auf.
In der anschließenden Revision gab das Bundesarbeitsgericht in Erfurt der Klage auf Auszahlung der Lohnerhöhung statt. Zwar hätte das Unternehmen bei einer nachvollziehbaren sachgerechten Differenzierung den fraglichen Standort von der Lohnerhöhung ausnehmen können. Diese sah das BAG in dem vorliegenden Fall aber nicht gegeben.
11. August 2009 um 12:38 Uhr
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