Änderungskündigung muss verhältnismäßig sein
Beschränkt sich eine Änderungskündigung nicht auf das für die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens unbedingt erforderliche Maß, verliert sie ihre Wirksamkeit. Dies geht aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 26.06.2008 (Az: 2 AZR 147/07) hervor.
Der als Hausmeister bei einer Kirchengemeinde beschäftigte Kläger hatte bei Antritt der Stelle seinen Arbeitgeber gebeten, auf die Zuweisung einer Dienstwohnung zu verzichten.
Nachdem das Haus, in dem der Arbeitnehmer tätig war, vom Träger geschlossen wurde, bot dieser ihm eine Stelle in einem anderen Haus unter der Bedingung an, dass er die dortige Küsterwohnung beziehe. Der Arbeitnehmer erklärte, dass er wohl die ihm angebotene Tätigkeit an der neuen Arbeitsstätte annehmen werde, den Umzug in die Küsterwohnung jedoch ablehne.
Daraufhin kündigte ihm die Kirchengemeinde das Arbeitsverhältnis und bot ihm zugleich dessen Fortsetzung als Küster und Hausmeister an. Bedingung dafür war allerdings der Bezug der Dienstwohnung durch den Arbeitnehmer. Der reichte daraufhin eine Kündigungsschutzklage ein, in der er geltend machte, dass keine dringenden betrieblichen Erfordernisse vorlägen, die seine ständige Anwesenheit vor Ort notwendig machten.
Obwohl die beklagte Kirchengemeinde der Auffassung des Klägers widersprach, schloss sich das Arbeitsgericht dessen Auffassung an. Auch die Revisionen der Beklagten, sowohl vor dem Landesarbeitsgericht als auch vor dem Bundesarbeitsgericht, wurden mit der Begründung zurückgewiesen, dass die dem Kläger angebotene Änderung unzuverhältnismäßig sei.
4. August 2009 um 16:40 Uhr
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