Kündigungsschutzklage – Arbeitnehmer haftet für Anwalt Versäumnis

Für die Einreichung einer Kündigungsschutzklage gilt eine Frist von drei Wochen nach Erhalten der schriftlichen Kündigung durch den Arbeitgeber. Wird diese Frist vom Anwalt des Arbeitnehmers versäumt, gilt sie als nicht wahrgenommen und die Kündigung somit als wirksam. Das ist die Entscheidung das Bundesarbeitsgerichtes (BAG) mit Urteil vom 11. Dezember 2008 (Az: 2 AZR 472/08).

Vorausgegangen war dem Urteil die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, der die betroffene Klägerin durch den Auftrag an ihren Rechtsanwalt, Kündigungsschutzklage einzureichen, zu begegnen versuchte. Auf Nachfrage seitens seiner Mandantin, musste der Anwalt ihr gegenüber einräumen, die Frist zur Einreichung der Klage bei Gericht versäumt zu haben.

Ein von der Betroffenen neu mit dem Fall beauftragter Anwalt versuchte eine nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage mit der Begründung zu erwirken, dass das Versäumnis seines Vorgängers nicht seiner Mandantin zur Last gelegt werden könne.

Das Bundesarbeitsgericht wies jedoch, ebenso wie die vorherigen Instanzen, den Antrag zurück. Zur Begründung verwies das Gericht auf § 85 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser Paragraph über die Wirkung der Prozessvollmacht besagt im Wortlaut: „Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.” Somit ist das Versäumnis des Anwalts auch seiner Mandantin anzulasten.

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12. August 2009 um 15:07 Uhr

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