Bezug von Kurzarbeitergeld auch im europäischen Ausland möglich
Kurzarbeitergeld können auch Arbeitnehmer beziehen, die vorübergehend ins europäische Ausland geschickt werden. Diesen Beschluss über die Berechnung des Kurzarbeitergeldes fasste das Bayrische Landessozialgericht am 1. Juli 2009 (Az.: L 9 AL 109/09 B ER).
Im entsprechenden Falle war ein deutscher Arbeitnehmer nach Österreich geschickt worden und war dort ebenfalls von Kurzarbeit betroffen. Die Bundesagentur für Arbeit hatte bisher in diesen Fällen die Zahlung von Kurzarbeitergeld abgelehnt. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) beschäftigte sich mit der zukünftigen Verfahrensweise zur Berechnung von Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, die von deutschen Unternehmen vorübergehend ins EU-Ausland entsandt werden.
Das LSG kam zur Ansicht, dass die bisherige Zahlungsverweigerung der Agenturen für Arbeit unvereinbar mit dem gültigen Recht der Europäischen Union sei und beschloss in einem Eilverfahren mit vorläufigem Rechtschutz die neue Regelung. Arbeitgeber sollten ebenso prüfen, ob sie für weitere Beschäftigte Kurzarbeitergeld beantragen können.
23. Juli 2009 um 11:27 Uhr
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