Sozialauswahl – Arbeitnehmer trägt Darlegungspflicht zur Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes
Ordentliche Kündigungen in Kleinbetrieben mit unter zehn Vollbeschäftigen unterliegen nicht der Sozialauswahl. Im Streitfall obliegt dem Urheber einer Kündigungsschutzklage die primäre Beweislast darüber, dass sein Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 KSchG).
Eine Arbeitnehmerin hatte auf Einhaltung der Klausel über die Sozialauswahl nach dem Kündigungsschutzgesetz geklagt, nachdem ihr Arbeitsverhältnis aufgekündigt worden war. Die Beklagte hingegen verwies darauf, dass in ihrem Betrieb i.d.R. nur sieben Arbeitnehmer beschäftigt seien und eine Sozialauswahl damit nicht vorzunehmen sei. Die Klägerin widersprach dieser Darstellung und gab an, dass in besagten Betrieb 14 Arbeitnehmer beschäftigt seien.
In zwei Instanzen, einmal am Arbeitsgericht München (vom 13.03.06 Az. 36 Ca 1045/05) sowie Landesarbeitsgericht München (vom 01.03.2007 Az.2 Sa 589/06), wurde die Klage abgewiesen. Die Begründung lautete: die Klägerin habe die angebliche Zahl von 14 Beschäftigten nicht hinreichend belegen können. Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hob jedoch am 26. Juni 2008 das Urteil der vorherigen Instanz wieder auf und verwies den Fall dorthin zurück (Az: 2 AZR 264/07).
Zur Begründung erklärte das BAG, dass die Klägerin ihrer primären Darlegungspflicht nachgekommen sei. Der Beklagten obliege aber eine sekundäre Darlegungspflicht, die sie nicht erfüllt habe. Die Angaben der Klägerin nur zu bestreiten, ohne eigene Belege zu erbringen, reiche nicht aus.
Zudem sei immer noch strittig, wie hoch die tatsächliche Wochenarbeitszeit einiger im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer war, und die Klägerin und Beklagte darüber widersprüchliche Angaben machten. Auch in diesem Punkt sah das BAG diese Frage als durch das Landgericht nicht ausreichend geklärt an, was mit zum Verweis an die vorherige Instanz führte.
15. August 2009 um 22:49 Uhr
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