Betriebsbedingte Kündigung: Vorverlegung des Beschäftigungsendes führt zu Sperrzeit

Einem Urteil des Bundessozialgericht (BSG) vom 14.09.2010 zufolge darf der zuständige Leistungsträger eine dreiwöchige Sperrzeit beim ALG I verhängen, falls der Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung das Beschäftigungsende um einen Tag durch Eigenkündigung vorverlegt (Az.: B 7 AL 33/09 R).

Im Rechtsstreit wurde einem Mann im Juni 2005 die betriebsbedingte Kündigung zum 31.01.2006 ausgesprochen. Der Gesetzgeber beschloss im Laufe des Jahres 2005, dass das ALG I ab dem 1.Februar 2006 anstelle von 26 Monaten nur noch 12 Monate lang gezahlt wird. Um dieser Gesetzesänderung aus dem Weg zu gehen, kündigte der Beschäftigte im Januar 2006 das Arbeitsverhältnis selbst zum 30. Januar 2006. Der zuständige Leistungsträger sperrte ihm deswegen für drei Wochen das ALG I, weil er das Be­schäftigungs­verhältniss ohne wichti­gen Grund beendet habe.

Das BSG sah das Vorgehen der Behörde als mit der Rechtsordnung vereinbar an. Den Interessen des Arbeitnehmers, der für die Vorverlegung des Be­schäftigungsendes weder berufliche noch private Gründe geltend gemacht hat, sei ausreichend Rech­nung getragen worden. Schließlich habe man ihm einen Anspruch auf das ALG I mit einer Dauer von 26 Monaten nach altem Recht zugebilligt. Die Sperrzeit ergebe sich aus § 144 Abs. 3 SGB III, wonach sich diese von 12 auf drei Wochen verkürzt, wenn das Arbeitsverhältnis ohnedies innerhalb von sechs Wochen nach der Kündigung ohne Sperr­zeit geendet hätte.

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14. September 2010 um 20:17 Uhr

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