Einmaliges Fehlverhalten in 40 Dienstjahren berechtigt Chef nicht zur Kündigung
Eine fristlose Kündigung wegen einmaligem Fehlverhalten in 40 Dienstjahren ist unzulässig. So entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) am 8. Juli 2010 (Az.: 2 Sa 509/10).
Im konkret zu bewertenden Fall hatte die Arbeitnehmerin eine um 160 Euro überhöhte Quittung bei ihrem Dienstherr eingereicht. Nachdem der Arbeitgeber Kenntnis hiervon erlangte, wurde der Frau fristlos
gekündigt.
Das LAG erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Laut Urteilsbegründung liege zwar infolge der Betrugshandlung eine strafrechtlich relevante grobe Pflichtwidrigkeit vor. Aufgrund der Rechtsprechungsänderung durch das Bundesarbeitsgericht im Fall der Berliner Kassiererin “Emmely” müsse allerdings beachtet werden, dass eine langjährige und unbeanstandete Betriebszugehörigkeit “ein sehr hohes Maß an Vertrauenskapital” nach sich zieht. Ferner habe sich die Beschäftigte bei ihrer Bertugshandlung “außerhalb ihrer normalen Tätigkeit befunden”. Deswegen sei die Kündigung als unzulässig anzusehen.
23. September 2010 um 14:22 Uhr
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