Verstoß gegen Betriebsvereinbarung: Androhung einer Ordnungshaft gegen Arbeitgeber ist nicht zulässig

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied mit Urteil vom 05.10.2010, dass einem Arbeitgeber zur Durchsetzung der Betriebsvereinbarung nicht mit dem Vollzug von Ordnungshaft gedroht werden darf (Az.: 1 ABR 71/09).

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber einige seiner Beschäftigten auch ohne Zustimmung des Betriebsrats aus der Zeiterfassung herausgenommen. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landesarbeitsgericht werteten dies als Verstoß gegen die im Unternehmen geltende Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit. Falls die Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß umgesetzt werde, müssten die beiden Geschäftsführer mit einem Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro rechnen. Sollte das Geld nicht beigetrieben werden können, sei sogar der Vollzug von Ordnungshaft möglich.

Dem BAG zufolge kommt Ordnungshaft für die Geschäftsführung jedoch nicht in Betracht. Maßgeblich ist laut Urteilsbegründung die spezialgesetzliche Vorschrift des § 23 Abs. 3 BetrVG, welche keine Ordnungshaft vorsieht.

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8. Oktober 2010 um 18:22 Uhr

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