Urteil: Busfahrer ohne gültigen Führerschein muss abgemahnt werden

Die ohne vorhergehende Abmahnung ausgesprochene Kündigung gegen einen Busfahrer ohne gültigen Führerschein ist unwirksam. So entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) mit Urteil vom 20.05.2010 (Az.: 10 Sa 52/10).

Konkret ging es um einen einen Busfahrer, der seinen abgelaufenen Busführerschein nicht verlängert hatte. Sein Arbeitgeber sah hierin eine schwerwiegende Pflichtverletzung und kündigte ihm fristlos. Der Gekündigte erklärte, die Verlängerung seiner Fahrerlaubnis schlichtweg vergessen zu haben.

Die Richter am LAG werteten das Verhalten des Busfahres zwar ebenfalls als schwerwiegende Pflichtverletzung, weil er er sich nicht rechtzeitig um die Verlängerung seines Führerscheins gekümmert habe. Allerdings handele es sich um einen einmaligen Vorfall, der keine Wiederholungsgefahr erkennen lasse. Deswegen sei die fristlose Kündigung als nicht verhältnismäßig anzusehen. Der Arbeitnehmer hätte vielmehr zunächst abgemahnt werden müssen.

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15. Oktober 2010 um 17:33 Uhr

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