Gewerkschaft darf per E-Mail in Betrieben werben
Arbeitnehmer dürfen in ihrem Betrieb von Gewerkschaften per Werbe-E-Mail angeschrieben werden. Das gilt auch, wenn der Belegschaft des Betriebes ansonsten jegliche private Nutzung der elektronischen Postfächer untersagt ist. Den Arbeitnehmervertretern ist dies durch das im Grundgesetz verbriefte Recht der Betätigungsfreiheit gestattet.
Allerdings darf es durch diesen elektronischen Postverkehr nicht zu Störungen im Betriebsablauf kommen. In diesem Fall (oder wenn er erhebliche wirtschaftliche Einbußen belegen kann), darf der Arbeitgeber den E-Mail Verkehr untersagen.
In dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zugrunde liegenden Fall hatte die Gewerkschaft Ver.di den Arbeitnehmern eines Betriebes E-Mails zugeschickt, in denen sie über die beabsichtigte Schließung des Standorts informierte. Die Unternehmensleitung klagte darauf hin auf Unterlassung. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das zuständige Landgericht gaben der Klägerin recht.
Mit seinem Urteil vom 20.01.2009 (Az: 1 AZR 515/08) hob das Bundesarbeitsgericht jedoch die Urteile der beiden vorherigen Instanzen wieder auf. In der Urteilsbegründung hieß es, dass das den Gewerkschaften vom Grundgesetz garantierte Recht auf Betätigungsfreiheit gegenüber dem Eigentumsrecht des Arbeitgebers höher einzustufen ist. Nur bei nachweislich erheblicher wirtschaftlicher Beeinträchtigung des Unternehmens hätte der Kläger die elektronischen Werbeanschreiben an seine Mitarbeiter unterbinden können.
19. September 2009 um 15:11 Uhr
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