Unbekannte Schwerbehinderteneigenschaft bedeutet Verlust des Sonderkündigungsschutzes
Gemäß einem am 06.07.2010 ergangenen Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG) führt die nicht bekannte Schwerbehinderung des Arbeitnehmers unter Umständen zum Verlust des
Sonderkündigungsschutzes (Az.: 1 Sa 403e/09).
Im verhandelten Fall setzte der Arbeitgeber eine Mitarbeiterin auf die Kündigungsliste, ohne dass ihm der Grad deren Behinderung bekannt war. Die Betroffene hatte zwar einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte gestellt. Allerdings teilte sie ihrem Arbeitgeber nicht mit, dass ihr bereits im Rahmen eines früheren Antrags ein Grad der Behinderung von 40 zuerkannt wurde. Ferner informierte sie den Chef über die erneute Antragsstellung erstmalig mit der Kündigungsschutzklage, welche diesem vier Wochen nach Ausspruch der Kündigung zugestellt wurde.
Die Richter urteilten zulasten der Arbeitnehmerin. Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer müsse dem Arbeitgeber seine Schwerbehinderteneigenschaft beziehungsweise den Neuantrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung mitteilen. Ansonsten sei eine Berufung auf den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte nicht mehr möglich.
17. Oktober 2010 um 21:54 Uhr
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