Beleidigung “Arschloch” rechtfertigt keine Kündigung

Aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LSG) geht hervor, dass die Bezeichnung eines Kunden als Arschloch kein tauglicher Kündigungsgrund ist.

In dem Fall, der vor dem LSG am 08.04.2010 unter dem Aktenzeichen 4 Sa 474/09 verhandelt wurde, ging es darum, dass der Arbeitnehmer einen Kunden als Arschloch bezeichnet hatte. Daraufhin sprach ihm der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aus. Bis dahin hatte sich der Beschäftigte im mehr als sechs Jahre dauernden Arbeitsverhältnis immer einwandfrei verhalten. Der Gekündigte setzte sich juristisch zur Wehr und erhielt Recht.

Die Sozialrichter kamen nämlich zum Ergebnis, dass die Beleidigung eines Kunden nicht zwangsläufig die fristlose Kündigung rechtfertigt. Laut Urteilsbegründung habe eine Einzelfallprüfung und Interessenabwägung ergeben, dass hier eine Abmahnung genügt hätte.

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21. Oktober 2010 um 01:52 Uhr

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