Betrunkenem Taxifahrer darf das Arbeitlosengeld gesperrt werden
Aus einem am 22.06.2010 ergangenen Urteil des Landessozialgerichts Hessen (LSG) geht hervor, dass einem Berufskraftfahrer beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von zwölf Wochen droht, wenn ihm aufgrund einer privaten Alkoholfahrt und dem daraus folgenden Führerscheinentzug gekündigt wurde (Az.: L 6 AL 13/08).
Im konkreten Fall wurde ein Taxifahrer mit 0,78 Promille hinter dem Steuer erwischt und musste zehn Monate auf seine Fahrerlaubnis verzichten. Deswegen sprach ihm sein Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung aus. Obgleich die Trunkenheitsfahrt außerhalb der Arbeitszeit geschah, verhängte der zuständige Leistungsträger beim Arbeitslosengeld eine Sperrfrist von zwölf Wochen.
Das LSG wertete dieses Vorgehen als mit der Rechtsordnung vereinbar. Da bei einem Berufskraftfahrer das Vorhandensein eines Führerscheins als Grundlage des Arbeitsvertrages zu bezeichnen sei, liege hier ein Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vor. Der Mann habe seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, weswegen eine Sperrfrist gerechtfertigt sei.
26. Oktober 2010 um 23:10 Uhr
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