Kündigungsschutz: Kleinbetrieb ist nicht gleich Kleinbetrieb
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 29.10.2010 die Rechte von Arbeitnehmern im Bereich des Kündigungsschutzes gestärkt. Zwar gelte in Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern an
sich kein Kündigungsschutz.
Allerdings greife diese Regelung nicht automatisch, wenn ein größeres Unternehmen mehrere kleine Filialen betreibt. Vielmehr müsse im konkreten Einzelfall genauestens untersucht werden, ob es sich bei der Niederlassung um einen eigenständigen Kleinbetrieb handelt oder nicht (Az.: AZR 392/08).
Im Streitfall ging es um die Kündigung eines Beschäftigten, dessen Chef in Hamburg in Leipzig jeweils eine Filiale mit weniger als als zehn Mitarbeitern betrieb. Zusammengenommen waren es jedoch mehr als mehr als zehn Mitarbeiter. Der Arbeitgeber berief sich bei der Kündigung auf § 23 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes, wonach in Betrieben mit weniger als zehn Arbeitnehmer kein Kündigungsschutz greift. Hiergegen setzte sich der Gekündigte zur Wehr und bekam schließlich vor dem höchsten deutschen Arbeitsgericht Recht zugesprochen.
Laut Urteilsbegründung zeichnen sich eigenständige Kleinbetriebe durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und Mangel an Verwaltungskapazität aus. Das Landesarbeitsgericht (LAG) müsse nunmehr erneut sämtliche Indizien prüfen, ob es sich bei den Filialen tatsächlich um organisatorisch unabhängige Einheiten handelt oder nicht.
14. November 2010 um 14:41 Uhr
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