Urteil: Anspruch auf Einblick in Personalakte auch nach Jobende

Aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 16.11.2010 geht hervor, dass Beschäftigten nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Einblick in ihre Personalakte haben (Az.: 9 AZR 573/09).

Im konkreten Fall wurde einem Ex-Beschäftigten die Einsicht in die Personalakte verweigert. Als Begründung gab der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Der Mann wollte sich damit nicht zufrieden geben und klagte. Grund hierfür war eine Zeugnisauseinandersetzung mit der Personalbearbeiterin. Diese teilte ihm nämlich mit, dass Gründe vorhanden seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen lassen würden.

Nach Ansicht der obersten Arbeitsrichter muss der Arbeitgeber auf die berechtigten Interessen und das Wohl seiner Angestellten Rücksicht nehmen. Darunter falle eben auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch nach Jobende bestünde ein berechtigtes Interesse, den Inhalt einer Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu hinterfragen.

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23. November 2010 um 03:12 Uhr

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