“Arbeitskräfteüberhang”: Versetzung ist zulässig
Aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (LAG) vom 13.09.2010 geht hervor, dass die Versetzung eines Arbeitnehmers an einen anderen Dienstort zulässig ist, insoweit ein “Arbeitskräfteüberhang” besteht (Az.: 1 Sa 213/10).
Im verhandelten Fall wurde ein Arbeitnehmer aufgrund betrieblicher Umstrukturierungen in eine andere Stadt versetzt. Der Beschäftigte war mit der Neuverteilung aller Mitarbeiter allerdings nicht einverstanden. Schließlich sei der Arbeitsort im Arbeitsvertrag ausdrücklich festgelegt. Folglich müsse die Versetzung zurückgenommen werden.
Das LAG entschied jedoch zugunsten des Arbeitgebers. Im Arbeitsvertarg sei nämlich auch festgelegt, dass der Arbeitnehmer hinsichtlich seines Arbeitseinsatzes dem betrieblichen Direktionsrecht unterliege. Deswegen dürfe der Arbeitgeber seine Entscheidung nach “billigem Ermessen” treffen. Die strengen Kriterien einer ordnungsgemäßen Sozialauswahl wie etwa bei einer Kündigung kämen eben nicht zur Anwendung.
10. Dezember 2010 um 11:16 Uhr
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