Zuhälterei als Nebenerwerb kann zur Kündigung führen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28.10.2010 entschieden, dass Zuhälterei als Nebenerwerb grundsätzlich die fristlose Kündigung zur Folge hat (Az.: 2 AZR 293/09). Zumindest gelte jene Maxime immer dann, wenn der Bechäftigte sein Tun öffentlich mit seinem geringen Gehalt im Hauptberuf rechtfertigt.

Im Streitfall wurde ein kommunaler Straßenbauarbeiter wegen gemeinschaftlicher Zuhälterei und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten auf Bewährung verurteilt. Während der Gerichtsverhandlung hatte er sein Verhalten damit zu begründen versucht, indem er sein Einkommen im Hauptberuf als zu gering bezeichnete. Die Versorung seiner Familie wäre ihm nicht möglich gewesen. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, wurde dem Verurteilten die fristlose Kündigung ausgesprochen.

Das höchste deutsche Arbeitsgericht sah das Vorgehen als rechtmäßig an. Schließlich seien Straftaten öffentlich mit einem angeblich zu geringen Gehalt gerechtfertigt worden. Einer vorherigen Abmahnung habe es nicht bedurft, weil angesichts der Schwere der Pflichtverletzung davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitnehmer diese auch hingenommen hätte.

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14. Dezember 2010 um 21:44 Uhr

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