Abmahnung wegen Vorbereitung einer Betriebswahl ist unwirksam

Die während der Arbeitszeit erfolgte Vorbereitung von Einladungsschreiben für eine Betriebsratswahl darf keine Abmahnung nach sich ziehen. So urteilte das Arbeitsgericht Kiel (AG) am 16.09.2010 (Az.: 5 Ca 1030 d/10).

Im Rechtsstreit wurde eine im Betriebsrat engagierte Mitarbeiterin abgemahnt, weil sie Einladungsschreiben für die Betriebsratswahl vorbereiten wollte und hierfür in geringfügigem Maße Arbeitszeit in Anspruch nahm. Das Vorgehen des Arbeitgebers stieß bei der Frau nicht auf Zustimmung, weshalb sie Klage einreichte. Die Beschäftigte verlangte die Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte.

Das Gericht entsprach ihrem Wunsch. Schließlich hätten die Einladungsschreiben eindeutig betrieblichen Zwecken gedient. Gemäß ยง 37 Abs. 2 BetrVGD müssten die Mitglieder eines Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeiten befreit werden, insoweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Weiterhin stellten die Richter fest, dass die Abmahnung auch unverhältnismäßig gewesen sei.

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26. Dezember 2010 um 18:46 Uhr

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