Drei Schrauben dürfen nicht zur Kündigung führen
Aus einem am 21.10.2010 ergangenen Urteil des Arbeitsgerichts Bonn (AG) geht hervor, dass eine Kündigung wegen drei Schrauben unwirksam ist (Az.: 1 BV 47/10).
Im konkreten Fall gab ein Betriebsratsvorsitzender bei der Materialausgabe an, drei Schrauben im Wert von 28 Cent für eine bestimmte Maschine zu brauchen. Tatsächlich verschenkte er diese an einen früheren Mitarbeiter. Obwohl er sich während seiner mehr als 30 Jahren dauerenden Unternehmenszugehörigkeit nichts zu schulden kommen ließ, wollte ihm der Arbeitgeber nunmehr die fristlose Kündigung aussprechen. Nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu verweigerte hatte, sollte das AG Bonn auf Antrag des Arbeitgebers durch eine Gerichtsentscheidung jene Zustimmung ersetzen.
Dem kam das Gericht allerdings nicht nach. Zwar könne auch ein Betrug, bei dem es um drei Schrauben geht, Grund für eine fristlose Kündigung sei. Laut Urteilsbegründung kommt es aber immer auf den Einzelfall an. Im verhandelten Rechtsstreit habe vor allem die lange Betriebszugehörigkeit eine große Bedeutung. Darüber hinaus müsse es dem Betriebsratsvorsitzenden positiv angerechnet werden, dass er sein Vorgehen sofort bedauerte.
3. Januar 2011 um 17:45 Uhr
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