Arbeitszeitbetrug rechtfertigt Kündigung
Gemäß einem am 28.12.2010 veröffentlichten Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (AG) müssen auch Betriebsratsmitglieder mit der fristlosen Kündigung rechnen, falls sie im Arbeitsprotokoll falsche Angaben
machen (Az.: 7 Ca 3552/10).
Im Streitfall ging es um die Kündigung einer Betriebsrätin. Grund hierfür war deren geplante Reise in die Firmenzentrale zwecks einer Betriebsratssitzung. Wegen schlechten Wetters musste die Frau auf halbem Weg umkehren. Dennoch gab sie im Arbeitsprotokoll an, zwölf Stunden am Zielort gewesen zu sein. Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kam es zur fristlosen Kündigung. Die Gekündigte hingegen versicherte vor Gericht, dass sie die Angaben “versehentlich” gemacht habe.
Laut dem AG Frankfurt ist gegen das Vorgehen des Arbeitgebers nichts einzuwenden. Auch ohne vorausgegangene Abmahnung sei eine fristlose Kündigung rechtmäßig, weil es sich um Arbeitszeitbetrug und damit um eine Straftat handeln würde.
12. Januar 2011 um 13:18 Uhr
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