Kein abhörsicheres Büro für Betriebsrat

Das Arbeitsgericht Frankfurt entschied am 29.12.2010, dass einem Betriebsrat bei Vorhandensein eines Handys in seinem Büro kein Festnetztelefon zusteht (Az.: 7 BVGa 637/10). Ferner bestünde kein Anspruch auf Räumlichkeiten in einer Größenordnung von 30 Quadratmetern oder mehr.

Im verhandelten Rechtsstreit forderte der Betriebsrat eines Sicherheitsunternehmens am Frankfurter Flughafen für sich ein abhörsicheres Büro ein. Zum Einen sei der ihm zugewiesene Raum für Sitzungen des 14 Mitglieder umfassenden Betriebsrats zu klein. Darüber hinaus gab sich der Mann nicht mit der Tatsache zufrieden, dass sein Büro über kein Festnetztelefon verfügt. Das auf die Verbesserung seiner Situation gerichtete Eilverfahren blieb vor dem AG Frankfurt jedoch ohne Erfolg.

Die Richter sahen in der Argumentation des Betriebsrats keine ausreichende Begründung für ein abhörsicheres Büro. Der Umstand, dass die Räumlichkeiten auch nicht bei den Arbeitnehmern vor Ort, sondern in der Firmenzentrale in der Stadt liegen, ändere hieran nichts.

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12. Januar 2011 um 13:38 Uhr

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