Teilzeittätigkeit: Nachmittagsschicht ist nicht verpflichtend

Dem Teilzeitwunsch einer Arbeitnehmerin muss stattgegeben werden, falls diese nicht im betriebsüblichen Wechsel von Vormittags- und Nachmittagsschicht, sondern lediglich bis nachmittags arbeiten möchte. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG) vom 15.12.2010 hervor (Az.: 3 SaGa 14/10).

Konkret bat eine Beschäftigte nach Ablauf ihrer Elternzeit um eine Teilzeitätigkeit von Dienstag bis Donnerstag zwischen 9 und 14.30 Uhr, weil sie für ihr Kind einen Platz in einer Kindertagesstätte für drei
Tage die Woche von 7 bis 16 Uhr ergattert hatte. Auf Ehemann oder Verwandte konnte sie bei der Betreuung übrigens nicht zurückgreifen. Dem Wunsch entsprach der Arbeitgeber jedoch nicht. Zur Begründung wurde auf organisatorische Gründe verwiesen.

Das LAG kam zu einem anderen Ergebnis. Der Arbeitgeber hätte den Richtern zufolge konkrete Umstände darlegen und beweisen müssen, dass die gewünschte Arbeitszeit nicht durch eine zumutbare Änderung der Betriebsabläufe oder durch den Einsatz einer Ersatzkraft ermöglicht werden kann. Dies sei ihm aber nicht gelungen, weswegen dem Teilzeitwunsch stattgegeben werden müsse.

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15. Januar 2011 um 06:06 Uhr

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