Entschädigung für permanenten Überwachungsdruck am Arbeitsplatz
Das Landesarbeitsgericht Hessen sprach mit einem Urteil (AZ.: 7 Sa 1586/09) vom 25.10.2010einer Angestellten eine Entschädigung in Höhe von 7.000 Euro zu, da diese durch eine vom Arbeitgeber gegen ihren Willen installierte Kamera dauerhaft einer möglichen Beobachtung am Arbeitsplatz ausgesetzt war.
Die Kamera war mindestens seit Juni 2008 gegenüber der Bürotür der Klägerin installiert und dabei so ausgerichtet, dass sie auf den Eingang und den Arbeitsplatz der Klägerin gerichtet war.
Gegen den Vorwurf der unzulässigen Überwachung brachte der Arbeitgeber vor, er habe die Sicherheit der Mitarbeiter verbessern wollen. Überdies sei die Kamera nicht dauerhaft aktiviert gewesen.
Hierauf aber kommt aus nach Ansicht des LAG Hessen nicht an, denn die Arbeitnehmerin stünde durch die Möglichkeit einer Überwachung permanent unter einem Anpassungs- und Überwachungsdruck. Als Entschädigung für die Verletzung des informationellen Selbstbestimmungsrechts sprach das Gericht der Klägerin eine Zahlung in Höhe von 7.000 Euro zu.
2. Februar 2011 um 01:06 Uhr
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