Fristlose Kündigung: Dienstwagen umgehend abgeben
Im Falle einer fristlosen Kündigung muss der Dienstwagen laut Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart (AG) umgehend abgegeben werden (Az.: Az. 16 Ga 50/10). Etwas anderes gelte lediglich dann, falls die Kündigung offensichtlich unwirksam ist.
Im Rechtsstreit verlangte ein Arbeitgeber die Herausgabe des Dienstwagens, nachdem er dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt hatte. Der Gekündigte wollte das Fahrzeug jedoch weiter privat nutzen und klagte.
Dem Gericht zufolge ergebe sich allerdings aus der Natur der Sache, dass ein für die Arbeit überlassenes Fahrzeug mit Ende des Arbeitsverhältnisses zurückgegeben werden muss. Solange ein Arbeitsgericht die Kündigung nicht für unwirksam erklärt hat, müsse diese als schwebend wirksam behandelt werden. Insoweit habe der Betroffene die Mobilitätskosten selbst zu tragen. Es sei ihm durchaus zumutbar, später Schadensersatz einzufordern.
3. März 2011 um 23:16 Uhr
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