Vorruhestand: geschlechtsbezogene Benachteiligung unzulässig
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte am 15.02.2011, dass Arbeitgeber zum Ausgleich geschlechtsbezogener Ungleichbehandlungen bei tariflichen Vorruhestandsleistungen verpflichtet sind (9 AZR 584/09).
Im verhandelten Fall ging es um eine Frau, die auf Zahlung des Übergangsgelds bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres klagte. Ihr wurde im Gegensatz zu ihren männlichen Kollegen lediglich ein Jahr lang nach Ende ihres Arbeitsverhältnisses das Übergangsgeld gezahlt, bis sie mit Erreichen des 60. Lebensjahres eine vorzeitige Altersrente bekam.
Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin. So sei ein finanzieller Ausgleich erforderlich, falls Frauen für einen kürzeren Zeitraum Übergangsgeld bis zur vorzeitigen Altersrente als ihre männlichen Kollegen beziehen. Anderenfalls wäre diese geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt. Der Fall wurde nunmehr an das hessische Landesarbeitsgericht (LAG) zurückgewiesen. Dort wird geprüft, ob die tariflichen Leistungen geeignet sind, den Nachteil der kürzeren Bezugsdauer aufzuheben.
3. März 2011 um 23:16 Uhr
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