Vergleich mit Nazi-Deutschland führt zur Kündigung

Aus einem Urteil des hessischen Landesarbeitsgerichts (LAG) vom 14.09.2010 geht hervor, dass im Vergleich der Zustände am Arbeitsplatz mit Nazi-Deutschland ein tauglicher Kündigungsgrund zu sehen ist (Az.: 3 Sa 243/10).

Im Streitfall klagte ein Arbeitnehmer an sich gegen seine fristgerechte Kündigung. Während der mündlichen Verhandlung warf er seinem Arbeitgeber vor, wie gedruckt zu lügen. Dann fügte der Kläger hinzu: Wie er mit “Menschen umgeht, da komme ich mir vor wie im Dritten Reich”. Als Konsequenz wurde ihm abermals, nunmehr fristlos, gekündigt.

Nach Ansicht des LAG absolut zu Recht. Schließlich stelle der Vergleich betrieblicher Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorsystem und mit den in Konzentrationslagern begangenen Verbrechen in der Regel einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung dar. Weil der Gekündigte seine Schmähkritik auch nicht zurückgenommen hat, sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt.

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7. März 2011 um 02:33 Uhr

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