Elternzeit: Auslandsarbeit ist unzumutbar
Das Landessozialgericht Hessen (LSG) entschied mit einem am gestrigen Mittwoch veröffentlichten Urteil, dass ein sich in Elternzeit befindender Arbeitnehmer nicht in das Ausland versetzt werden darf (Az.: 13 SaGa 1934/10).
Im Streitfall sollte die Leiterin der Rechtsabteilung eines in Frankfurt ansässigen Unternehmens während ihrer Elternzeit zwei Tage pro Woche in London arbeiten. Hiergegen ging die Betroffene erfolgreich juristisch vor.
Für das LSG kommt das Vorgehen des Arbeigebers einer “Strafversetzung” gleich. Laut Urteilsbegründung müsse das Interesse des Arbeitgebers, die Frau als Leiterin der Rechtsabteilung am Sitz des Arbeitgebers in London zu sehen, zurückstehen. Schließlich nehme allein die wöchentliche Reise von Frankfurt nach London deutlich mehr als einen Arbeitstag in Anspruch. Dies sei unzumutbar und sprenge das vereinbarte Modell zur Vereinbarung von Kinderbetreuung und Beruf.
10. März 2011 um 13:47 Uhr
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