Kündigung: Recht des Arbeitsortes ist maßgebend

Aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) geht hervor, dass im Fall einer Kündigung das Recht des Ortes gilt, an dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit zum größten Teil ausübt, weil gerade das “geschäftliche und politische Umfeld” des tatsächlichen Arbeitsortes die Berufsstätigkeit beeinflusst (Az.: C‑29/10).

Im konkreten Fall wurde einem bei einer luxemburgischen Spedition angestellten Kraftfahrer gekündigt. Die Firma beförderte Blumen und anderen Pflanzen vor allem nach Deutschland. Der Arbeitsvertrag enthielt allerdings eine Klausel, in der Luxemburg als Gerichtsort bestimmt war. Der Betroffene strengte eine Schadensersatz-Klage an und berief sich in diesem Zusammenhang auf den Kündigungsschutz nach deutschem Recht.

Der EuGH entschied zugunsten des Gekündigten. Es gelte das Recht jenes Staates, in dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit ausübt. Weil der Schwerpunkt seiner Arbeit in Deutschland lag, müsse auch deutsches Recht zur Anwendung kommen.

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20. März 2011 um 19:58 Uhr

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