Absagebrief: Falsche Anrede nicht diskriminierend
Gemäß einem Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf (AG) ist unter der falschen Anrede im Absageschreiben auf eine vorherige Bewerbung kein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu verstehen.
In dem Fall, der vor dem AG am 09.03.2011 unter dem Aktenzeichen 14 Ca 908/11 verhandelt wurde, ging es darum, dass eine Bewerberin mit “Sehr geehrter Herr” im Absagebrief angesprochen wurde. Die Betroffene führte dies auf ihren Migrationshintergrund zurück. Man habe ihre mit einem Bewerbungsfoto eingereichte Bewerbung wohl keines Blickes gewürdigt. Deswegen forderte sie eine Entschädigung von 5.000 Euro.
Dem Verlangen kam das Gericht jedoch nicht nach. So sei in der falschen Anrede für sich allein noch kein Verstoß gegen das AGG zu sehen. Ein solcher Fehler lasse keine Benachteiligung wegen Rasse oder ethnischer Herkunft vermuten. Laut Urteilsbegründung sei es ebenso wahrscheinlich, wenn nicht sogar näherliegend, dass schlichtweg ein Fehler bei der Bearbeitung des Schreibens passiert ist. Ein Entschädigungsanspruch bestehe folglich nicht.
23. März 2011 um 21:58 Uhr
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